Als Schulden wird die Summe der Verbindlichkeiten bezeichnet, die eine Person trifft. Die Rechtswissenschaft betrachtet dagegen insbesondere im Privatrecht die einzelne Verbindlichkeit (vgl. Schuld (Privatrecht)). Schuldner kann eine Privatperson ebenso wie ein Privatunternehmen oder der Staat sein (Staatsschulden). Die regelmäßige Rückzahlung der offenen Schulden wird Schuldendienst genannt. Im Betrieb: Die Schulden bestehen aus dem gesamten im Betrieb arbeitendem Fremdkapital. Sie werden nach ihrer Fälligkeit (= Dringlichkeit der Rückzahlung) angeordnet. Langfristige Schulden stehen deshalb oben.
Von Überschuldung spricht man, wenn die Schulden des Kreditnehmers sein veräußerbares Vermögen bzw. pfändbares Einkommen übersteigen. Bei einer natürlichen Person ist eine Überschuldung gegeben, wenn die Zahlungsverpflichtungen mit dem Veräußerungs-Erlös ihres zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögens (Zwangsvollstreckung) und den pfändbaren Beträgen Lohn- bzw. Gehaltspfändung der nächsten sechs Jahre voraussichtlich nicht erfüllt werden können. In einer solchen Situation besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung nach einer sechs Jahre dauernden Treuhandzeit („Wohlverhaltensperiode“) zu beantragen. Hilfestellung bieten Rechtsanwälte oder landesrechtlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen (Schuldnerberatung oder Insolvenzberatung). Die zunehmende Verschuldung privater Haushalte ist einer der Hauptgründe für Mietausfälle. Die Überschuldung von Unternehmen kann zu Betriebsschließungen, Fusionen, Unternehmenszusammenschluss, Unternehmenskonzentration und Übernahmen Anlass geben.